Gemäß § 99 BetrVG hat der Arbeitgeber in Unternehmen mit mehr als 20 Mitarbeitern den Betriebsrat bei personellen Einzelmaßnahmen zu unterrichten und die Zustimmung diesbezüglich einzuholen. Der Betriebsrat kann die Zustimmung in Fällen des § 99 Abs. 2 BetrVG unter Angabe von Gründen innerhalb einer Woche nach Unterrichtung verweigern.
Der Betriebsrat ist nach § 94 BetrVG in Zusammenhang mit Personalfragebögen und der Aufstellung von Beurteilungsgrundsätzen zu beteiligen. Die Zustimmung des Betriebsrates wird nach § 94 Abs. 1 BetrVG bei inhaltlicher Ausgestaltung der Personalfragebögen erforderlich. Bei der Frage, ob solche Personalfragebögen durch den Arbeitgeber verwendet werden, hat der Betriebsrat keine Zustimmungsberechtigung.
Das Erfordernis der Zustimmung des Betriebsrats gilt gemäß § 95 BetrVG auch bei der Aufstellung von Auswahlrichtlinien bei Einstellung, Versetzungen, Umgruppierungen und Kündigungen. Die Aufstellung von Auswahlrichtlinien kann in Betrieben mit weniger als 500 Mitarbeitern jedoch nicht vom Betriebsrat selbst verlangt werden, vielmehr kann der Arbeitgeber hier entscheiden, ob Auswahlrichtlinien aufgestellt werden. Gemäß § 95 Abs. 2 BetrVG gilt etwas anderes in Betrieben mit mehr als 500 Mitarbeitern. Unter Berücksichtigung fachlicher und persönlicher Voraussetzungen, sowie sozialen Gesichtspunkten kann hier der Betriebsrat die Aufstellung von Auswahlrichtlinien fordern (Initiativrecht).
Bei Einrichtungen und Maßnahmen der Berufsbildung hat der Betriebsrat gemäß § 97 Abs. 1 BetrVG grundsätzlich zunächst ein Beratungsrecht. Nach § 97 Abs. 2 BetrVG hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht (Initiativrecht), wenn der Arbeitgeber Maßnahmen der Berufsbildung plant, die Einfluss auf die Tätigkeit der betroffenen Arbeitnehmer hat. Konkret dann, wenn sich die Tätigkeit der betroffenen Arbeitnehmer ändert und ihre beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht mehr ausreichen. Auch bei der Förderung der Berufsbildung hat der Betriebsrat ein Recht auf Mitbestimmung. Es kann vom Betriebsrat nach § 96 BetrVG verlangt werden, dass der Arbeitgeber dem Berufsbildungsbedarf ermittelt. Konkret zur Ausführung der Förderung kann der Betriebsrat beratend hinzugezogen werden und Vorschläge einbringen. Zudem besteht in Zusammenhang mit der Berufsbildung auch ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei der Durchführung betrieblicher Bildungsmaßnahmen nach § 98 BetrVG.
Der Betriebsrat ist nach § 102 BetrVG vor jeder Kündigung anzuhören und die Gründe durch den Arbeitgeber für die Kündigung dem Betriebsrat mitzuteilen. Wenn das nicht oder mangelhaft erfolgt ist, ist die Kündigung unwirksam. Es ist zu beachten, dass § 102 BetrVG auch dann greift und eine Anhörung des Betriebsrates erforderlich ist, wenn es sich um einen Kleinbetrieb handelt und das Kündigungsschutzgesetz nicht anzuwenden ist, oder es sich um eine Probezeitkündigung handelt Nach erfolgter Anhörung kann der Betriebsrat Bedenken bezüglich der Kündigung innerhalb einer Woche unter Angabe von Gründen mitteilen, falls er dies nicht tut, gilt die Zustimmung zur Kündigung als erteilt (§ 102 Abs. 2 BetrVG).
Bei einer ordentlichen Kündigung kann der Betriebsrat zudem der Kündigung widersprechen (§ 102 Abs. 3 BetrVG). Zwar kann der Arbeitgeber dann dennoch kündigen, ein solcher Widerspruch hat aber zum einen oft eine starke Signalwirkung im folgenden Kündigungsschutzprozess, zum anderen hat der Arbeitnehmer dann im laufenden Prozess den Anspruch, weiter beschäftigt und bezahlt zu werden, bis der Rechtsstreit abgeschlossen ist. Dies gilt sogar dann, wenn er den Kündigungsschutzprozess am Ende verlieren sollte.