Erfahren Sie mehr über das Betriebsverfassungsrecht für Arbeitgeber.
Besteht in Ihrem Betrieb ein Betriebsrat, spielt das Betriebsverfassungsrecht für Sie als Arbeitgeber eine entscheidende Rolle. Hiernach richtet sich, wann und wie ein Betriebsrat gebildet werden kann, welche Mitbestimmungsrechte der Betriebsrat hat und wie sich der Arbeitgeber gegenüber dem Betriebsrat verhalten muss. Das Betriebsverfassungsrecht ist ein komplexes Rechtsgebiet, das von einem stetigen Wandel der Rechtsprechung geprägt ist. Für Arbeitgeber ist ein verlässlicher Partner für die Betriebsratsarbeit entscheidend, der neben einem umfassenden juristischen Fachwissen auch große Erfahrung in Taktik und Verhandlungsstrategie mit Betriebsräten vorzuweisen hat. Als Fachanwälte für Arbeitsrecht und Spezialisten für Betriebsverfassungsrecht stehen wir dabei an Ihrer Seite, beraten Sie in allen Betriebsratsthemen und verhandeln auf Wunsch auch direkt mit dem Betriebsrat.
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Der Betriebsrat verfügt über eine Reihe von Beteiligungsrechten. Diese werden von den verschiedenen Lehrmeinungen unterschiedlich gegliedert und zugeordnet. Wir haben uns auf dieser Seite für die nachfolgende Gliederung entschieden. Entscheidend sind jedoch nicht die systematische Einordnung der einzelnen Mitbestimmungsrechte, sondern die Konsequenzen und Pflichten für Sie als Arbeitgeber.Wir unterscheiden in aufsteigender Intensität zwischen Informationsrechten, Mitwirkungsrechten und Mitbestimmungsrechten.
Informations- oder auch Unterrichtungsrechte des Betriebsrates sind die schwächste Form der Beteiligung. In § 80 Abs. 2 BetrVG werden die Aufgaben des Betriebsrats katalogartig dargestellt. Aus der Pflicht des Arbeitgebers zur vertrauensvollen Zusammenarbeit folgt ein allgemeiner Auskunftsanspruch des Betriebsrats gem. § 80 Abs. 2 BetrVG, wenn es um eine solche Aufgabe des Betriebsrates geht und die Informationen zur Wahrung dieser Aufgabe erforderlich sind.Leitende Angestellte fallen eigentlich nicht in den Aufgabenbereich des Betriebsrats. Gleichwohl muss der Betriebsrat gem. § 105 BetrVG von der beabsichtigten Einstellung eines leitenden Angestellten unterrichtet werden.
Die nächste Stufe der Beteiligung des Betriebsrates sind die Mitwirkungsrechte des Betriebsrats. Hierzu zählen das Anhörungsrecht, das Beratungsrecht und das Widerspruchsrecht. Das Mitwirkungsrecht kann zum einen ein eigenständiges Beteiligungsrecht darstellen und zum anderen der Vorbereitung stärkerer Beteiligungsrechte dienen.
Ein allgemeines Anhörungsrecht des Betriebsrates schreibt § 80 Abs. 1 BetrVG zum Beispiel bei Maßnahmen des Arbeitsschutzes sowie der Eingliederung schwerbehinderter Menschen vor. Daneben muss der Arbeitgeber den Betriebsrat vor jeder Kündigung ordnungsgemäß anhören. Gemäß § 102 Abs. 1 Satz 1 und 2 BetrVG ist eine Kündigung ohne vorherige Betriebsratsanhörung unwirksam. Für eine ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrates hat der Arbeitgeber dem Betriebsrat alle Tatsachen zu schildern, die er für den anvisierten Kündigungsgrund als relevant ansieht. Der Betriebsrat muss in der Lage sein, nach der Sachverhaltsschilderung ohne weitere Nachforschungen die Kündigungsgründe prüfen zu können. Aus diesem Grund ist es für Arbeitgeber wichtig, den Sachverhalt nicht lediglich pauschal, schlagwort- oder stichwortartig zu umschreiben, sondern so genau wie möglich darzustellen. Der Betriebsrat hat sodann eine Woche (bei außerordentlichen Kündigungen drei Tage) Zeit, schriftlich zur beabsichtigten Kündigung Stellung zu nehmen. Unterbleibt eine solche Stellungnahme, gilt ein Schweigen in diesem Fall als Zustimmung des Betriebsrates. Das Anhörungsrecht zur Kündigung ist ein typisches Beispiel zur Vorbereitung eines stärkeren Beteiligungsrechts des Betriebsrats, dem Widerspruchsrecht. Hierzu mehr weiter unten. Nehmen Sie sich als Arbeitgeber ausreichend Zeit für die Anhörung des Betriebsrats und ziehen Sie im Zweifel möglichst frühzeitig einen Fachanwalt für Arbeitsrecht als Unterstützung hinzu.
Arbeitgeber und Betriebsrat sollen gemäß § 74 Abs. 1 BetrVG einmal im Monat zu einer Besprechung zusammentreten. Dabei sollen sie ernsthaft über strittige Fragen verhandeln und Vorschläge für die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten unterbreiten.Außerdem hat der Betriebsrat ein Beratungsrecht bei Betriebsänderungen nach § 111 S. 1 BetrVG und der Wirtschaftsausschuss hat ein Beratungsrecht in wirtschaftlichen Angelegenheiten nach § 106 Abs. 1 S. 2 BetrVG.
Der Betriebsrat kann gem. dem Katalog in § 102 Abs. 3 BetrVG einer ordentlichen Kündigung widersprechen, beispielweise wenn der Arbeitgeber bei der Auswahl des zu kündigenden Arbeitnehmers soziale Gesichtspunkte nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat.Die Kündigung bleibt trotz Widerspruch wirksam, der Arbeitnehmer hat gem. § 102 Abs. 5 BetrVG jedoch einen Anspruch auf Weiterbeschäftigung bis zum Abschluss des Gerichtsverfahrens.Bei den oben genannten Mitwirkungsrechten müssen sich beide Seiten auf die Errichtung einer Einigungsstelle verständigen und ihr Beschluss ist nur bindend, wenn sich beide Seiten dem Spruch im Voraus unterworfen oder ihn nachträglich angenommen haben § 76 Abs. 6 S. 1 und 2 BetrVG.
Bei den Mitbestimmungsrechten des Betriebsrats kann der Betriebsrat die Umsetzung einer Entscheidung des Arbeitgebers verhindern oder eine Entscheidung zu einem Thema mit dem Arbeitgeber auf Augenhöhe erzwingen.
Der Betriebsrat kann die Zustimmung zur Einstellung, Eingruppierung, Versetzung oder Umgruppierung von Arbeitnehmern verweigern, wenn ein Grund des § 99 Abs. 2 BetrVG vorliegt, zum Beispiel, dass der betroffene Arbeitnehmer durch die personelle Maßnahme benachteiligt wird, ohne dass dies aus betrieblichen oder in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen gerechtfertigt ist. Der Arbeitgeber darf die geplante Maßnahme dann regelmäßig nicht durchführen. Wollen sie als Arbeitgeber die Einstellung oder Versetzung trotzdem umsetzen, müssen Sie die Zustimmung des Betriebsrats durch richterlichen Beschluss im sogenannten Zustimmungsersetzungsverfahren einholen.
Die erzwingbaren Mitbestimmungsrechte zeichnen sich dadurch aus, dass die fehlende Zustimmung des Betriebsrates nur durch einen Beschluss der Einigungsstelle ersetzt werden kann, § 87 Abs. 2 BetrVG. Wichtige erzwingbare Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats finden sich in § 87 BetrVG. Der Betriebsrat hat danach ein gesetzliches Mitbestimmungsrecht unter anderem bei Fragen bezüglich
• der Arbeitszeit,
• Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Arbeitsentgelte,
• der Aufstellung von allgemeinen Urlaubsgrundsätzen,
• der Überwachung der Arbeitnehmer
• des Arbeits- und Gesundheitsschutz
• der Ausgestaltung von Home Office und Mobilarbeit.
Die Einigungsstelle wird gem. § 76 Abs. 5 S. 1 BetrVG auf Antrag einer Seite, des Betriebsrats oder des Arbeitgebers, tätig. Eine Zustimmung der jeweils anderen Seite ist dafür nicht notwendig (Zwangsschlichtung). Die Einigungsstelle besteht gem. § 76 Abs. 2 BetrVG aus einer gleichen Anzahl von Beisitzern, die vom Arbeitgeber und Betriebsrat bestellt werden, und einem unparteiischen Vorsitzenden, auf dessen Person sich beide Seiten einigen müssen. Die Einigungsstelle fasst ihre Beschlüsse unter angemessener Berücksichtigung der Belange des Betriebs und der betroffenen Arbeitnehmer nach billigem Ermessen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Arbeitgeber, § 76 a Abs. 1 BetrVG.
Ist die Verhandlung mit dem Betriebsrat ins Stocken geraten, hilft ein erfahrener Rechtsanwalt für Arbeitsrecht. Bei uns erhalten Sie nicht nur eine umfassende betriebsverfassungsrechtliche Beratung, sondern wir entwickeln für Sie auch das taktisch beste Vorgehen und übernehmen die Verhandlungen mit dem Betriebsrat, um eine Einigung zu erzielen.
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