Arten von Betriebsvereinbarungen
Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat über betriebliche Angelegenheiten können in der Form einer Betriebsvereinbarung gem. § 77 Abs. 1 S. 1 BetrVG geschlossen werden. Sie können aber auch in Form einer bloßen Regelungsabrede erfolgen, die das Gesetz nicht ausdrücklich erwähnt. Während die Betriebsvereinbarung unmittelbar Rechte und Pflichten zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer erzeugt (§ 77 Abs. 4 BetrVG), begründet die Regelungsabrede nur Rechte und Pflichten zwischen den Betriebspartnern, also dem Arbeitgeber und dem Betriebsrat. Gegenüber dem einzelnen Arbeitnehmer bedarf die Regelungsabrede zusätzlich der individuellen Umsetzung.
Weiter unterscheidet man zwischen erzwingbaren und freiwilligen Betriebsvereinbarungen. Erzwingbar ist eine Betriebsvereinbarung, wenn der Betriebsrat bei Weigerung des Arbeitgebers die Einigungsstelle anrufen kann und deren Entscheidung die Zustimmung des anderen Teils ersetzt. Die wichtigsten Fälle finden sich im Katalog des § 87 BetrVG, in § 95 BetrVG und § 112 BetrVG in Bezug auf den Sozialplan.