Gesetzlicher Anspruch nur auf Note 3
Ohne anderslautende Vereinbarung wird laut herrschender Rechtsprechung vom Bundesarbeitsgericht (BAG) nur die Erstellung eines durchschnittlichen Zeugnisses (entspricht der Note 3, befriedigend) geschuldet. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Arbeitnehmer zum Beispiel beweisen kann, dass er überdurchschnittlich gute Leistungen erbracht hat, etwa wenn kurz vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein gutes oder sehr gutes Zwischenzeugnis erstellt worden ist. In der Praxis wird ein erfahrener Arbeitsrechtler in vielen Fällen einem Arbeitnehmer aber Wege aufzeigen können, um zu einem guten Zeugnis zu gelangen.