Eine effektive und zielführende Betriebsratsarbeit erfordert die Bereitstellung von Ressourcen und Mitteln durch das Unternehmen. Oftmals besteht hier jedoch Unklarheit, welche Kosten übernommen werden müssen. In unserem halbtägigen Seminar rüsten wir Sie mit dem notwendigen Wissen, um Ihre Rechte als Betriebsrat souverän und sicher durchzusetzen.
Kosten für die Tätigkeit des Betriebsrates und seiner Mitglieder
Prozessvertretung
Sachverständige und Berater / Rechtsanwälte
Sachaufwand des Betriebsrats
Bereitstellung von Sachmitteln
Räume (Büroraum und seine Ausstattung)
Informations- und Kommunikationstechnik (PC, Laptop, Tablet, Handy etc.)
Büropersonal • Fachliterat
Rechtsstreitigkeiten
Streitigkeiten von Betriebsratsmitgliedern im Beschlussverfahren
Aufwendungen der Betriebsratsmitglieder
Fahrt-, Reise- und Schulungskosten
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Ein Arbeitsvertrag kann nicht wirksam mündlich gekündigt werden. Eine mündliche Kündigung ist daher stets formunwirksam. Für einen Arbeitgeber ist dies ein großes Risiko. Denn wenn ein Arbeitnehmer sich gegen eine mündliche Kündigung zur Wehr setzen möchte, ist er nicht an die übliche 3-Wochen-Frist zur Klageerhebung einer Kündigungsschutzklage gebunden. Es wäre denkbar, die Unwirksamkeit der Kündigung auch erst mehrere Monate später feststellen zu lassen.
Gleiches gilt für eine sonstige formlose Kündigung. Eine Kündigung per Telefax oder via E-Mail sind Beispiele für formlose Kündigungen. Eine formlose Kündigung ist grundsätzlich unwirksam. Der Arbeitnehmer kann sich auch nach Ablauf der Klageerhebungsfrist noch auf die Formunwirksamkeit einer Kündigung per Email oder per Telefax berufen. Zur Sicherheit empfiehlt sich aber in jedem Fall der Gang zum Rechtsanwalt, wenn man eine Kündigung erhalten hat, selbst wenn man diese für formunwirksam hält.
Die Kündigung eines Arbeitsvertrags muss schriftlich erfolgen. Schriftlich bedeutet, dass das Kündigungsschreiben mit einer Originalunterschrift versehen sein muss. Die Übergabe einer bloßen Kopie der Kündigung reicht nicht aus.
Die Unterschrift auf der Kündigung muss handschriftlich erfolgen. Eine mit einer eingescannten Unterschrift versehene Kündigung ist formunwirksam. Als Arbeitgeber muss man darauf achten, dass derjenige, der die Kündigung unterschreibt, auch berechtigt ist, Kündigungen auszusprechen. Dies ist normalerweise nur der Inhaber einer Firma bzw. bei einer GmbH der im Handelsregister eingetragene Geschäftsführer. Sollte eine andere Person die Kündigung unterzeichnen, so ist dem Arbeitnehmer bei Übergabe der Kündigung die Bevollmächtigung durch Vorlage einer Originalvollmacht nachzuweisen. Die Frage, ob die Vollmacht von der berechtigten Person unterschrieben wurde, ist in der Praxis überraschend häufig streitig. Hier rentiert sich in der Regel der Gang zum guten Anwalt für Arbeitsrecht.
Ein Sonderfall für die Kündigung eines Arbeitsvertrags ist die Kündigung in der Probezeit. Bei einer Probezeitkündigung kann üblicherweise mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden. Dies gilt jedoch nur, wenn eine Probezeit zwischen den Parteien vereinbart worden ist. Die Probezeit kann maximal sechs Monate dauern.
Doch Vorsicht! Dieser Zeitraum ist identisch mit der Frist, die das Kündigungsschutzgesetz für seine Anwendbarkeit vorgibt. Das bedeutet, dass unabhängig von der Vereinbarung einer Probezeit eine Kündigung in den ersten sechs Monaten des Arbeitsverhältnisses auch ohne Vorliegen eines Kündigungsgrundes möglich ist.
Die Kündigung eines Arbeitsvertrags muss schriftlich erfolgen. Schriftlich bedeutet, dass das Kündigungsschreiben mit einer Originalunterschrift versehen sein muss. Die Übergabe einer bloßen Kopie der Kündigung reicht nicht aus.
Die Kündigung eines Arbeitsvertrags muss schriftlich erfolgen. Schriftlich bedeutet, dass das Kündigungsschreiben mit einer Originalunterschrift versehen sein muss. Die Übergabe einer bloßen Kopie der Kündigung reicht nicht aus.
Die Kündigung eines Arbeitsvertrags muss schriftlich erfolgen. Schriftlich bedeutet, dass das Kündigungsschreiben mit einer Originalunterschrift versehen sein muss. Die Übergabe einer bloßen Kopie der Kündigung reicht nicht aus.
Die Kündigung eines Arbeitsvertrags muss schriftlich erfolgen. Schriftlich bedeutet, dass das Kündigungsschreiben mit einer Originalunterschrift versehen sein muss. Die Übergabe einer bloßen Kopie der Kündigung reicht nicht aus.
Die Kündigung eines Arbeitsvertrags muss schriftlich erfolgen. Schriftlich bedeutet, dass das Kündigungsschreiben mit einer Originalunterschrift versehen sein muss. Die Übergabe einer bloßen Kopie der Kündigung reicht nicht aus.