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Seminar | Kosten der Betriebsratsarbeit

Eine effektive und zielführende Betriebsratsarbeit erfordert die Bereitstellung von Ressourcen und Mitteln durch das Unternehmen. Oftmals besteht hier jedoch Unklarheit, welche Kosten übernommen werden müssen. In unserem halbtägigen Seminar rüsten wir Sie mit dem notwendigen Wissen, um Ihre Rechte als Betriebsrat souverän und sicher durchzusetzen.

Echte Experten im Arbeitsrecht

4.9

(348 Bewertungen)

5.0

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1.000+

Kündigungsschutzprozesse

ca. 50 Mio. €

Verhandelte Abfindungen
Seminar | Kosten der Betriebsratsarbeit

Seminarinhalte

Kosten für die Tätigkeit des Betriebsrates und seiner Mitglieder

Prozessvertretung

Sachverständige und Berater / Rechtsanwälte

Sachaufwand des Betriebsrats

Bereitstellung von Sachmitteln

Räume (Büroraum und seine Ausstattung)

Informations- und Kommunikationstechnik (PC, Laptop, Tablet, Handy etc.)

Büropersonal • Fachliterat

Rechtsstreitigkeiten

Streitigkeiten von Betriebsratsmitgliedern im Beschlussverfahren

Aufwendungen der Betriebsratsmitglieder

Fahrt-, Reise- und Schulungskosten

Organisatorisches

Referent
RA Marius Eichfelder
Ort
Kanzleiräume Kupka & Stillfried, Boschetsriederstraße 67, 81379 München
Datum & Zeit
10.04.2024, 9.30 – 13.30 Uhr
Kosten
500 € für das erste Betriebsratsmitglied. Für jedes weitere 400 € pro Person

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Stimmen unserer Mandanten

Das sagen Betriebsräte über die Kanzlei Kupka & Stillfried

Wolfgang Eisenschmied
Betriebsratsvorsitzender bei der United Initiators GmbH

“Wir wurden von der Kanzlei Kupka und Stillfried sehr gut und kompetent betreut”

Siegfried Berwanger
Betriebsratsvorsitzender bei der AVON Cosmetics GmbH

“Wir bedanken uns für diese hervorragende Arbeit und dafür, dass wir immer so gut unterstützt werden”

Mahir Celik
ehem. Betriebsratsvorsitzender bei der Metro Deutschland GmbH

Mein Name ist Mahir Celik, ehemaliger Betriebsratsvorsitzender bei Metro Deutschland GmbH in München. Im Jahr 2023 suchten wir die Kanzlei Rechtsanwälte Kupka & Stillfried auf, da einige Betriebsvereinbarungen veraltet waren. Wir schätzten Ihre Expertise bei der Überarbeitung dieser Vereinbarungen sehr. Vielen Dank für Ihre herausragende Unterstützung, die zur Entwicklung effektiver Vereinbarungen führte, welche nun erfolgreich an mehreren Standorten umgesetzt werden. Ihr Fachwissen und Engagement haben maßgeblich zu diesem Erfolg beigetragen. Wir schätzen die Zusammenarbeit und freuen uns auf weitere Kooperationen. Vielen Dank für Ihre hervorragende Arbeit.

Kostenpflichtige Anmeldung zum Seminar

Sie erhalten per Mail eine Bestätigung.

Schulung: Kosten der Betriebsratsarbeit

10.04.2024, 9.30 – 13.30 Uhr – 500,00 € (595,00 € inkl. MWSt.)  – Jedes weitere Betriebsratsmitglied eines Unternehmens zahlt 400 € (zzgl. MWSt.)

Wir verwenden Ihre Angaben zur Beantwortung Ihrer Anfrage. Weitere Informationen finden Sie in unseren Datenschutzhinweisen.

Das Formular zu Ihrer Anmeldung ist bei uns eingegangen.

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Häufig gestellte Fragen

Mündliche Kündigung

Ein Arbeitsvertrag kann nicht wirksam mündlich gekündigt werden. Eine mündliche Kündigung ist daher stets formunwirksam. Für einen Arbeitgeber ist dies ein großes Risiko. Denn wenn ein Arbeitnehmer sich gegen eine mündliche Kündigung zur Wehr setzen möchte, ist er nicht an die übliche 3-Wochen-Frist zur Klageerhebung einer Kündigungsschutzklage gebunden. Es wäre denkbar, die Unwirksamkeit der Kündigung auch erst mehrere Monate später feststellen zu lassen.

Formlose Kündigung

Gleiches gilt für eine sonstige formlose Kündigung. Eine Kündigung per Telefax oder via E-Mail sind Beispiele für formlose Kündigungen. Eine formlose Kündigung ist grundsätzlich unwirksam. Der Arbeitnehmer kann sich auch nach Ablauf der Klageerhebungsfrist noch auf die Formunwirksamkeit einer Kündigung per Email oder per Telefax berufen. Zur Sicherheit empfiehlt sich aber in jedem Fall der Gang zum Rechtsanwalt, wenn man eine Kündigung erhalten hat, selbst wenn man diese für formunwirksam hält.

Schriftliche Kündigung

Die Kündigung eines Arbeitsvertrags muss schriftlich erfolgen. Schriftlich bedeutet, dass das Kündigungsschreiben mit einer Originalunterschrift versehen sein muss. Die Übergabe einer bloßen Kopie der Kündigung reicht nicht aus.

Kündigung Unterschrift

Die Unterschrift auf der Kündigung muss handschriftlich erfolgen. Eine mit einer eingescannten Unterschrift versehene Kündigung ist formunwirksam. Als Arbeitgeber muss man darauf achten, dass derjenige, der die Kündigung unterschreibt, auch berechtigt ist, Kündigungen auszusprechen. Dies ist normalerweise nur der Inhaber einer Firma bzw. bei einer GmbH der im Handelsregister eingetragene Geschäftsführer. Sollte eine andere Person die Kündigung unterzeichnen, so ist dem Arbeitnehmer bei Übergabe der Kündigung die Bevollmächtigung durch Vorlage einer Originalvollmacht nachzuweisen. Die Frage, ob die Vollmacht von der berechtigten Person unterschrieben wurde, ist in der Praxis überraschend häufig streitig. Hier rentiert sich in der Regel der Gang zum guten Anwalt für Arbeitsrecht.

Kündigung in der Probezeit

Ein Sonderfall für die Kündigung eines Arbeitsvertrags ist die Kündigung in der Probezeit. Bei einer Probezeitkündigung kann üblicherweise mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden. Dies gilt jedoch nur, wenn eine Probezeit zwischen den Parteien vereinbart worden ist. Die Probezeit kann maximal sechs Monate dauern.

Doch Vorsicht! Dieser Zeitraum ist identisch mit der Frist, die das Kündigungsschutzgesetz für seine Anwendbarkeit vorgibt. Das bedeutet, dass unabhängig von der Vereinbarung einer Probezeit eine Kündigung in den ersten sechs Monaten des Arbeitsverhältnisses auch ohne Vorliegen eines Kündigungsgrundes möglich ist.

Schriftliche Kündigung

Die Kündigung eines Arbeitsvertrags muss schriftlich erfolgen. Schriftlich bedeutet, dass das Kündigungsschreiben mit einer Originalunterschrift versehen sein muss. Die Übergabe einer bloßen Kopie der Kündigung reicht nicht aus.

Schriftliche Kündigung

Die Kündigung eines Arbeitsvertrags muss schriftlich erfolgen. Schriftlich bedeutet, dass das Kündigungsschreiben mit einer Originalunterschrift versehen sein muss. Die Übergabe einer bloßen Kopie der Kündigung reicht nicht aus.

Schriftliche Kündigung

Die Kündigung eines Arbeitsvertrags muss schriftlich erfolgen. Schriftlich bedeutet, dass das Kündigungsschreiben mit einer Originalunterschrift versehen sein muss. Die Übergabe einer bloßen Kopie der Kündigung reicht nicht aus.

Schriftliche Kündigung

Die Kündigung eines Arbeitsvertrags muss schriftlich erfolgen. Schriftlich bedeutet, dass das Kündigungsschreiben mit einer Originalunterschrift versehen sein muss. Die Übergabe einer bloßen Kopie der Kündigung reicht nicht aus.

Schriftliche Kündigung

Die Kündigung eines Arbeitsvertrags muss schriftlich erfolgen. Schriftlich bedeutet, dass das Kündigungsschreiben mit einer Originalunterschrift versehen sein muss. Die Übergabe einer bloßen Kopie der Kündigung reicht nicht aus.