Untersuchungshaft dient nicht der Strafe        

Auch wenn medial oft ein anderer Eindruck vermittelt wird, dient die Untersuchungshaft nicht zum Vorwegnehmen der Strafe bei besonders schweren Delikten. Wie der Name schon sagt, dient die Untersuchungshaft dem störungsfreien Ablauf des Ermittlungsverfahrens und soll die Anwesenheit des Beschuldigten im Verfahren vor Gericht sicherstellen.        

Voraussetzungen der Untersuchungshaft        

Bis zu einem rechtskräftigen Urteil gilt für jeden Beschuldigten die Unschuldsvermutung. Da die Untersuchungshaft vor einem Urteil angeordnet wird, nimmt der Staat einen vor dem Gesetz Unschuldigen in Haft. Deshalb müssen hohe Voraussetzungen vorliegen, um eine Untersuchungshaft  zu rechtfertigen.            

Dringender Tatverdacht        

Zum einen braucht es nach § 112 Abs. 1 S. 1 Strafprozessordnung (StPO) einen dringenden Tatverdacht. Dieser liegt vor, wenn der Beschuldigte aufgrund konkreter Tatsachen mit hoher Wahrscheinlichkeit verurteilt werden wird. Ein bloßer Anfangsverdacht reicht nicht aus.            

Haftgründe        

Zum anderen braucht es mindestens einen der folgenden Haftgründe: Der Beschuldigte muss bereits auf der Flucht sein (§ 112 Abs. 2 Nr. 1 StPO) oder es besteht Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO). Ob die Gefahr besteht, dass sich ein Beschuldigter dem Strafverfahren durch Flucht entzieht, wird anhand einer umfassenden Einzelfallprüfung festgestellt. Hier können familiäre Bindungen, ein fester Arbeitsplatz oder die Staatsbürgerschaft eine Rolle spielen. Bei der Verdunklungsgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 3 StPO) muss der dringende Verdacht bestehen, dass der Beschuldigte die Wahrheitsfindung unzulässig erschwert, indem er zum Beispiel Zeugen überredet zu schweigen. Beim Verdacht einer besonders schweren Tat wie Mord, Totschlag oder einer Brandstiftung mit Todesfolge kann die Untersuchungshaft nach § 112 Abs. 3 StPO auch ohne Feststellung bestimmter Tatsachen für eine Flucht- oder Verdunkelungsgefahr angeordnet werden. Zuletzt ist eine Untersuchungshaft bei bestimmten Straftaten auch bei dringendem Verdacht und einer auf konkreten Tatsachen basierenden Wiederholungsgefahr möglich (§ 112a StPO).            

Strenges Verfahren für den Haftbefehl        

Da die Freiheitsentziehung durch Untersuchungshaft ein besonders schwerer Grundrechtseingriff ist, muss ein strenges Verfahren durchlaufen werden. Der Haftbefehl darf nur schriftlich und von einem Richter erlassen werden (§ 114 Abs. 1 und Abs. 2 StPO). Bei der Verhaftung muss der Beschuldigte über seine Rechte aufgeklärt werden und hat nach § 114c Abs. 1 StPO das Recht, seine Angehörigen zu informieren. Im Anschluss muss der Beschuldigte spätestens am Tag nach der Verhaftung dem Ermittlungsrichter vorgeführt werden. Dieser entscheidet nach einer mündlichen Anhörung, ob der Haftbefehl aufrechterhalten wird (§ 115 StPO).            

Rechtsschutz gegen Untersuchungshaft        

Gegen die Untersuchungshaft kann man sich mit mehreren Mitteln zur Wehr setzen:

Bei der Haftprüfung nach § 117 StPO überprüft der Ermittlungsrichter, ob die Voraussetzungen der Untersuchungshaft immer noch vorliegen. Der Vorteil für den Beschuldigten ist, dass nach § 118 StPO erneut eine Anhörung stattfindet und der Richter einen persönlichen Eindruck gewinnen kann.

Bei der Haftbeschwerde nach § 304 StPO prüft die nächst höhere Instanz in der Regel ohne Anhörung und schriftlich, ob die Voraussetzungen der Untersuchungshaft tatsächlich vorliegen. Diese Beschwerde kann nach § 117 Abs. 2 StPO allerdings nicht geführt werden, sofern ein Antrag auf Haftprüfung gestellt wurde.

Sofern die Untersuchungshaft bereits sechs Monate andauert, entscheidet das zuständige Oberlandesgericht nach §§ 121, 122 StPO automatisch, ob die Untersuchungshaft werden kann. Sofern dies bejaht wird, erfolgt mindestens alle drei Monate eine erneute Prüfung.        

Fazit        

Bei der Untersuchungshaft wird es ernst. Sie kann schwere Folgen wie den Arbeitsplatzverlust und die Vorverurteilung in den Augen der Öffentlichkeit haben. Daher sieht das Gesetz vor, dass einem Beschuldigten dem Haft droht, nach § 140 Abs. 1 Nr. 4 und § 141 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 StPO ein Pflichtverteidiger zur Seite gestellt werden muss. Befürchten Sie oder einer Ihrer Angehörigen Untersuchungshaft, dann zögern Sie nicht, uns jederzeit zu kontaktieren.